Bildhauer und Kirchenbau heute

Nach Art. 44 der Liturgie-Konstitution sollen die Bischöfe die notwendigen Experimente (zur Erneuerung) machen. Nach Art. 128 möge man Form und Material der Geräte neu überprüfen. Nach der Instruktion vom 26. Septembcr 1964, Art. 91, müssen das Material, der Aufbau und die Ausstattung der Altare den Vorschriften des Codex Iuris Canonici entsprechen. Es besteht berechtigte Hoffnung, dass Rom eine Änderung der Vorschriften erwägt und wir mit unseren heute gebräuchlichen Materialien Altäre oder Tische bauen dürfen. Dass wir nicht mehr dünne Steinplatten wie Bretter als Füsse des Altares einzulegen haben, wie es Hans Arp in Oberwil bei Basel tun musste.

Ob der sogenannte Ambo ein notwendiges und geeignetes Instrument der Verkündigung sei oder ob er nur aus didaktischen Gründen den Wortgottesdienst zu demonstrieren habe, darf fügIich gefragt werden. Kann der Beginn des Mahles nicht viel deutlicher durch das Decken des Tisches, die Entfaltung eines grossen Corporale usw. angezeigt werden als durch eine unbedeutende DisIokation? Gibt es nicht häufig Fälle, besonders in „liturgiegemäss“ veränderten Chorräumen, wo der Ambo eingezwängt oder auf die Seite geschoben, kurz, wo er deplaziert erscheint oder wo er sich zwischen Volk und Priester einschiebt und einen lebendigen Kontakt erschwert oder wo sich der Zelebrant dahinter verschanzt?